Satzung
Die Freiwillige Feuerwehr Böhmischbruck ist seit dem Jahr 1995 in das Vereinsregister eingetragen und trägt seitdem den Zusatz „e.V.“, (eingetragener Verein). Die Satzung unserer Feuerwehr ist zum größten Teil mit der Mustersatzung für Bayerische Feuerwehrvereine, die vom Innenministerium zur Verfügung gestellt wird (Vollzug des Bay. Feuerwehrgesetztes), identisch.
Hier gibts die Satzung auch im .pdf Format
SATZUNG FÜR DEN FEUERWEHRVEREIN
Stand: 10.03.2024
SATZUNG FÜR DEN FEUERWEHRVEREIN
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Böhmischbruck e.V.“.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden einzutragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Böhmischbruck.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Böhmischbruck
insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt
er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68
der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
4. Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit anderen Feuerwehren bzw.
Feuerwehrvereinen und anderen Vereinen innerhalb und außerhalb der
Gemeinde.
5. Ideelle und materielle Unterstützung der Jugendfeuerwehr
§ 3 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können sein:
a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c. fördernde Mitglieder,
d. Ehrenmitglieder
2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die
aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder,
wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den
Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere
Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die
sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das
Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s)nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss
2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht
im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der
Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Dem Mitglied ist
die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat
durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu
rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht gilt der Ausschlussbeschluss als
nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag in Geld erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.
Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und aktive Mitglieder zahlen die
Hälfte des Jahresbeitrags,
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollenden und Jugendliche unter 18 Jahren sind von
den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Der Beitrag wird für das Geschäftsjahr erhoben. Eine anteilsmäßige Ein- oder
Auszahlung findet nicht statt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht ausfolgenden Vereinsmitgliedern:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenwart
e. dem stellvertretenden Kassenwart
f. bis zu vier Beisitzern
g. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Böhmischbruck soweit er dem
Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchstabe a bis f gewählt wird,
h. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr
Böhmischbruck, soweit er dem Verein angehört, und nicht in eine Funktion gemäß
Buchstabe a bis f gewählt wird.
2. Die unter Absatz 1 Buchstabe a bis f genannte Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer
Abstimmung zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt.
4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss
aus dem Verein, durch Amtsenthebung sowie Rücktritt. Die Mitgliederversammlung
kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes
entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern
g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.
3. Intern wird bestimmt, dass der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende für
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über Euro 500,- der Zustimmung des Vorstandes
bedarf.
§ 10 Sitzung des Vorstands
1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens
eine Woche vorher einzuladen. Die Einladung erfolgt per Email, Telefonisch, durch
Bekanntgabe in der vorhergehenden Sitzung oder durch Bekanntmachung in der
Tageszeitung „Der neue Tag“. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer,
die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere
aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung
zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des
Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden
geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der
Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des
Vorstands
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch
öffentlichen Aushang der Tagesordnung am Feuerwehrhaus Böhmischbruck
bekannt gegeben und einberufen. Des Weiteren kann die Einladung per Post (an
die zuletzt bekannte Adresse), Email, Veröffentlichung auf der Homepage der
Freiwilligen Feuerwehr Böhmischbruck erfolgen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder-
Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Mit Vollendung der Volljährigkeit ist das aktive und passive Wahlrecht gegeben.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der
Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt
werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Abweichend gilt, dass die Wahl der beiden Kassenprüfer durch Vorschlag und durch
Handzeichen durchgeführt wird.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere
Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann:
a. die Ehrenurkunde
b. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
c. die Ehrennadel
d. das Ehrenabzeichen
verliehen werden.
§15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Vohenstrauß, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu
verwendenden hat.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06.04.2013 neu gefasst.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.04.2023 in §8 und in der
Mitgliederversammlung am 10.03.2024 in §9 und §12 geändert.